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   BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83   

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https://dejure.org/1984,4720
BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83 (https://dejure.org/1984,4720)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1984 - IVb ZR 23/83 (https://dejure.org/1984,4720)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 (https://dejure.org/1984,4720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung - Voraussetzungen für Beeinflussung der Höhe des nachehelichen Unterhalts durch nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen - Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung einer Erwartung ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 510/80

    Ermittlung des die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens; Rückschluß auf die

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770), wobei es in einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, wesentlich auf das gemeinsame Einkommen ankommt (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 241; std. Rspr.).
  • BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77

    Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Im Rahmen einer stufenweisen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach den §§ 58, 59 EheG, die den Grundsätzen der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 - NJW 1979, 1985) entspricht, hat es zunächst nach der sogenannten Differenzmethode den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden angemessenen Unterhalt der Parteien sowie den Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau des Beklagten bestimmt.
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770), wobei es in einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, wesentlich auf das gemeinsame Einkommen ankommt (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 241; std. Rspr.).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ZR 526/80

    Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 510/80 - FamRZ 1980, 770), wobei es in einer Ehe, in der beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, wesentlich auf das gemeinsame Einkommen ankommt (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877 und vom 10. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 241; std. Rspr.).
  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 741/80

    Berücksichtigung von zukünftigen Regelbeförderungen im öffentlichen Dienst bei

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 21. April und 16. Juni 1982 - IVb ZR 741/80 und 724/80 - FamRZ 1982, 684, 686 und 895, 896) können nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen ausnahmsweise dann die Höhe des nachehelichen Unterhalts beeinflussen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und die Ehegatten daher ihren Lebenszuschnitt schon mit Blick darauf gestalten konnten.
  • BGH, 13.06.1979 - IVb ZR 189/77

    Berechnung des Unterhalts bei Berufstätigkeit beider Ehegatten; Anwendung der

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Im Rahmen einer stufenweisen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach den §§ 58, 59 EheG, die den Grundsätzen der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 - NJW 1979, 1985) entspricht, hat es zunächst nach der sogenannten Differenzmethode den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden angemessenen Unterhalt der Parteien sowie den Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau des Beklagten bestimmt.
  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Im Rahmen einer stufenweisen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach den §§ 58, 59 EheG, die den Grundsätzen der von der Revision angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1979 (IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693 - NJW 1979, 1985) entspricht, hat es zunächst nach der sogenannten Differenzmethode den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden angemessenen Unterhalt der Parteien sowie den Unterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau des Beklagten bestimmt.
  • OLG Düsseldorf, 10.06.1980 - 1 UF 319/79
    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Eine irgendwie geartete "Vorwirkung" des § 1582 ist daher zu verneinen (ebenso Göppinger/Wenz aaO; Köhler Handbuch des Unterhaltsrechts 6. Aufl. Rdn. 421; OLG Oldenburg FamRZ 1980, 53; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1013; aA Palandt/Diederichsen BGB 43. Aufl. § 1582 Anm. 1).
  • RG, 12.01.1911 - IV 721/09

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau.

    Auszug aus BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83
    Die Frage, ob und in welchem Maße in diesen Fällen mit der eingetretenen Einkommensverbesserung gerechnet werden konnte, ist wesentlich Sache der tatrichterlichen Würdigung und in der Revision daher nur beschränkt nachprüfbar (vgl. auch RGZ 75, 124, 128).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Der Senat hält demgegenüber an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß nach der Scheidung eintretende Einkommensverbesserungen bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sind, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits mit geprägt hat (Bundesgerichtshof Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 179/77 - FamRZ 1979, 692, 693; Senatsurteile vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684, 686; vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 724/80 - FamRZ 1982, 895, 896; vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht; vom 3. April 1985 - IVb ZR 15/84 - FamRZ 1985, 791, 793, vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ 1986, 148 f.).
  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

    Denn Veränderungen, die erst nach der Scheidung eintreten, können die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht mehr mit bestimmen (es sei denn, es handelt sich um allgemeine Einkommenssteigerungen und Entwicklungen, die bereits in der Ehe angelegt waren und daher Ausdruck der ehelichen Lebensverhältnisse sind, vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83; vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 = FamRZ 1982, 684, 686 m.N.).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 15/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse bei ungewisser beruflicher

    Ebensowenig hat der Senat beanstandet, daß eine erst nach der Scheidung realisierte Anstellung als Kraftfahrzeugmeister in einem Fall bereits den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet worden ist, in dem der Ehegatte die Meisterprüfung schon während der Ehe abgelegt hatte, seine Mitprüflinge auch bereits eine Meisterstelle erreicht hatten und sich dies bei dem Betroffenen nur deshalb verzögert hatte, weil bei seinem Arbeitgeber eine entsprechende Stellung erst frei werden mußte (Urteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 27.11.1985 - IVb ZR 78/84

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse durch erst nach der Scheidung

    Bereits in seinem Urteil vom 27. Juni 1984 (IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht) hat es der Senat gebilligt, daß der Tatrichter an eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Erwartung auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse angeknüpft hatte, die dadurch begründet war, daß der Ehemann vor der Scheidung die Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk abgelegt hatte und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine entsprechende Anstellung bei seinem Arbeitgeber rechnen konnte.
  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 40/84

    Anwendbarkeit der Härteklausel

    Soweit es dabei berücksichtigt hat, daß der Beklagte Unterhalt an seinen volljährigen Sohn aus erster Ehe - dem die Klägerin gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgeht - und an seine Ehefrau leiste - die zwar im gleichen Rang wie die Klägerin unterhaltsberechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 23/83 - nicht veröffentlicht), deren Unterhaltsbedürftigkeit wegen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit jedoch fraglich ist -, benachteiligt das jedenfalls den Beklagten nicht.
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